Was ist Missbrauch?

 

  • Missbrauch oder Sexuelle Gewalt oder sexueller Missbrauch, ist ein Thema, über das nur selten gesprochen wird.
  • Doch es ist wichtig, darüber Bescheid zu wissen und zu wissen, was man dagegen tun kann.
  • Kinder und Jugendliche sind niemals schuld, wenn sie sexuell missbraucht werden.

Betroffene Kinder und Jugendliche denken aber genau das und schämen sich – und die Erwachsenen, die die Kinder missbraucht haben, bestärken die Kinder darin, weil die Betroffenen dann nicht darüber reden.

DAS ist MISSBRAUCH:

  • Wenn eine erwachsene Person ein Mädchen oder einen Jungen gegen ihren oder seinen Willen berührt.
  • Wenn eine erwachsene Person ein Mädchen oder einen Jungen so berührt, dass es ihm unangenehm ist.
  • Wenn die Person Geschlechtsteile eines Mädchen oder Jungen anfasst oder sie bittet, sie anzufassen.
  • Wenn die Person sich vor einem/r Kind oder Jugendlichen selbst befriedigt.
  • Wenn die Person Fotos oder Videos macht, auf denen die Kinder oder Jugendlichen nackt zu sehen sind.
  • Wenn die Person diese Fotos und Videos anderen weitergibt oder verkauft.
  • Wenn die Person Kinder oder Jugendliche bedrängt, mit ihm Sex-Fotos oder -Videos anzuschauen.
  • Wenn die Person ein Kind oder einen Jugendlichen zwingen will, mit ihm Sex zu haben.

 

 

Mögliches Verhalten

Kinder und Jugendliche, die sexuell missbraucht werden,

 

  • versuchen im Anschluss alles richtig zu machen und nicht aufzufallen.
  • ziehen sich zurück und brechen Kontakte zu Freunden ab.
  • werden krank. Sie leiden zum Beispiel an Kopf- und Bauchschmerzen, schlafen schlecht oder entwickeln Hautkrankheiten.
  • fügen sich selbst Schmerzen zu und verletzen sich.
  • essen zu wenig oder zu viel.
  • nehmen Drogen, trinken Alkohol oder entwickeln andere Süchte, um das Erlebte zu verdrängen.
  • verhalten sich nicht mehr altersgerecht.
  • überschreiten Grenzen und halten sich nicht an Regeln.
  • wirken ängstlich oder verhalten sich aggressiv.

 

Rechtliche Situation gemäß Strafgesetzbuch und Sozialgesetzbuch:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.  sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um

1.das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
2.eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

 

 

 

 

Quellen: Gesetzestexte a. a. O. sowie Internet-Recherche insbesondere Webseiten Bundesbeauftragte für Missbrauch, Württembergischer Landessportbund u. w.